Nutzungsbedingungen (für Garagen und Parkplätze)
1.1 Die Benützung der Garagen- bzw. Einstell-/Abstellflächen (in der Folge kurz „Betriebsstandort“ genannt) ist nur nach
Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird durch den Betreiber APCOA PARKING Austria
GmbH (in der Folge auch kurz „APCOA") mit dem Nutzer (Dauer- oder Kurzparker) des Betriebsstandortes (in der Folge
kurz „Kunde" genannt) abgeschlossen. Bei Kurzparkern kommt ein kurzfristiger Nutzungsvertrag durch das Lösen einer
Einfahrtsberechtigung (wie z. B. Ziehen des Einfahrtstickets bzw. Parktickets, Nutzung einer Kreditkarte oder
Verwendung eines berechtigten Mediums, wie z. B. Kennzeichen, Transponder, ...) für eine zeitlich beschränkte
Parkdauer lt. Aushang bzw. bei schrankenlosen Betriebsstandorten durch Einfahrt in den Betriebsstandort oder bei
Dauerparkern durch den Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages (Dauerparkvertrag) zustande. Der
Nutzungsvertrag gilt auch dann als abgeschlossen, wenn ein Kurzparker beispielsweise auf Grund eines technischen
Defekts ohne Lösen einer Einfahrtsberechtigung in den Betriebsstandort einfährt.
1.2 Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).
1.3 Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Nutzungsbedingungen. Bei Ablehnung der
Nutzungsbedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.
1.4 Die Punkte 3, 7, 10, 11 und 12 gelten unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen für sämtliche Personen, welche
sich am Betriebsstandort aufhalten.
1.5 Für die Aufladung von Elektrofahrzeugen, sofern vorgesehen, gelten die bei den Stromtankstellen ausgehängten
Nutzungs- und Entgeltbestimmungen.
1.6 Unsere Datenschutzerklärung gemäß DSGVO finden Sie unter www.apcoa.at.
2.1 Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres
Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B.
Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Gekennzeichnete
Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Parkausweis für Behinderte
gemäß § 29b StVO bzw. Behindertenpass mit Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
benützt werden. Bei Nichtbeachtung gilt Punkt 5 gleichermaßen.
2.2 Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung
mit dem Betreiber. Am Betriebsstandort gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen
Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne
polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Betreiber zulässig.
2.3 Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher
Gegenstände oder mit dem Fahrzeug eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.
3.1 Der Betreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc.,
gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt im Betrieb aufhalten. Für Schäden, die in Folge eines
Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden - soweit gesetzlich zulässig - haftet der Betreiber
nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
3.2 Der Betreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.
3.3 Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann
ohne Aufschub den Betriebsstandort zu verlassen.
3.4 Den Anordnungen des Personals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.
3.5 Allfällige Beschädigungen von Betriebseinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind
unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Betreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.
4.1 Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Entgelte und die Betriebszeiten sind dem Aushang bei der Einfahrt zu
entnehmen.
4.2 Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten (ausgenommen
Dauerparker) mittels Einfahrtsberechtigung (siehe Punkt 1.1) möglich.
4.3 Für Kurzparker erfolgt die Ausfahrt während der Betriebszeiten nach Bezahlung des Parkentgelts an der Kassa oder
am Ausfahrtsgerät, sofern diese nicht bereits bei Beginn des Parkvorgangs zu entrichten ist. Ereignet sich die Ausfahrt
unverzüglich nach der Einfahrt, zum Beispiel aus Gründen laut Punkt 1.3, so ist dies kostenfrei möglich (=
Durchfahrtstoleranz). Für Dauerparker erfolgt die Ausfahrt mittels Dauerparkberechtigung.
4.4 Ab Bezahlen des Parkentgelts steht dem Kunden (Kurzparker) für die Abholung seines Wagens bis zum Passieren
des Ausfahrtsschrankens eine angemessene Zeit zur Verfügung (Ausfahrtstoleranz). Bei verspäteter Ausfahrt muss der
über die bezahlte Parkdauer hinausgehende Zeitraum aufgezahlt werden.
4.5 Wird das Fahrzeug ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 14 Tage abgestellt, so hat der Kunde dem
Betreiber Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) bekannt zu geben; widrigenfalls ist der Betreiber zur
Verrechnung des mit der Nachforschung verbundenen Aufwands berechtigt. Der Betreiber ist berechtigt, für längere
Parkvorgänge aufgelaufene Entgelte dreißig Tage nach der Einbringung des Fahrzeuges fällig zu stellen.
4.6. Für die Ausübung der Parkraumüberwachung werden bei Verstößen visuelle Dokumentationen angefertigt und für
Beweiszwecke gespeichert.
Bei Betriebsstandorten ohne Schrankenkontrolle gilt zusätzlich:
4.7 Je nach standortbezogener Festlegung ist der Betriebsstandort nach Überschreiten der maximal zulässigen
Parkdauer zu verlassen, zu Beginn des Parkvorganges unverzüglich beim Automaten ein Parkticket zu lösen bzw. die
Ankunftszeit mit der Parkuhr anzuzeigen oder der Parktarif mit SMS zu bezahlen. Das Einstellen der Parkuhr bzw. die
SMS-Buchung hat vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu erfolgen. Das vom Automaten ausgegebene Parkticket bzw.
das Bestätigungs-SMS weisen – je nach dem gewählten Parkzeitbedarf und der daraus resultierenden Höhe des
entrichteten Parktarifs – das Ende der Parkzeit aus. Die maximale Parkdauer ist zwingend einzuhalten. Bei zulässiger
Verwendung von Parkuhren ist die am Standort angegebene maximale Parkdauer zu beachten. Es sind zwingend die
Anordnungen laut Aushang zu berücksichtigen. Für Dauerparker erfolgt die Benützung mittels Dauerparkberechtigung
bzw. mit dem im Nutzungsvertrag festgelegten Kennzeichen.
4.8 Bei Verstößen gegen die Bedingungen zur Nutzung des Betriebsstandortes, insbesondere Überschreiten der
maximal zulässigen Parkdauer, bei fehlendem Parkticket, fehlender Angabe der Ankunftszeit mittels Parkuhr bzw.
fehlender SMS-Buchung sowie bei sonst widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen wird eine Pönalgebühr mittels
Zahlschein eingehoben, ist der dadurch verursachte Aufwand zu ersetzen, oder erfolgt Besitzstörungs- oder
Unterlassungsklage. Es gilt die jeweilige Festlegung laut Aushang. Darüber hinausgehende Ansprüche, etwa aus dem
Titel des Schadenersatzes, bleiben auch im Fall der Einbringung einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage
ausdrücklich vorbehalten.
4.9 Das Parkticket bzw. die Parkuhr ist gesichert und von außen gut lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen,
so dass APCOA jederzeit die jeweilige Parkberechtigung bzw. Ankunftszeit anhand des Parktickets bzw. der Parkuhr
kontrollieren kann.
Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Einstell-/Abstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder
behindert noch anderweitig gewidmete Flächen unberechtigt benützt werden, wie z. B. Behindertenparkplatz, sonstige
reservierte Flächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Pönalgebühr laut Aushang berechtigt.
6.1 Die Höchsteinstelldauer beträgt 30 Tage soweit keine Sondervereinbarung (z.B. Dauerparkvertrag) besteht. Nach
Ablauf dieser 30 Tage gilt das Fahrzeug als im Sinne des Punktes 4.8 widerrechtlich abgestellt und ist der dadurch
entstehende Aufwand zu ersetzen bzw. wird gegebenenfalls mittels Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage gegen den
Fahrzeughalter vorgegangen. Darüber hinausgehende Ansprüche, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben
dabei ausdrücklich vorbehalten.
6.2 Der Betreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn
Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgte bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder
Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person festzustellen;
sicherheitsrelevante - Mängel den Betrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene
Überprüfungsplakette);
Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
6.3 Dem Betreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb des Betriebsstandortes derart zu
verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des Betreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden
kann.
6.4 Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus dem Betriebsstandort steht dem Betreiber, neben den Kosten der Entfernung
des Fahrzeuges, ein dem aktuellen Parktarif entsprechendes Entgelt zu.
6.5 Ein geringwertiges Fahrzeug - insbesondere ohne Kennzeichentafeln - berechtigt den Betreiber zur Verwertung des
Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach
Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird. Der Betreiber ist
weiters zur Verwertung des Fahrzeuges berechtigt, wenn die Verwahrungskosten den von einem fachkundigen Dritten
festgestellten Wert des Fahrzeuges zu überschreiten drohen und seit Entfernung des Fahrzeuges mehr als sechs
Monate vergangen sind.
6.6 Der Betreiber ist weiters berechtigt, das Fahrzeug nach einer Aufbewahrungsdauer von mehr als sechs Monaten
nach Entfernung zu verschrotten, sofern ein fachkundiger Dritter festgestellt hat, dass das Fahrzeug nicht mehr
verwertbar ist. Dies entbindet den Fahrzeughalter nicht vom Ersatz der bis dahin angefallenen Verwahrungskosten, oder
sonstigen dem Betreiber in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden.
7.1 Fahrzeuge, die in den Betriebsstandort eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr
zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des Betreibers zulässig.
7.2 Verboten sind insbesondere:
Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten, Mängeln und solcher Fahrzeuge, die den
verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
eines Ersatzkennzeichens;
Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
8.1 Das Parkticket ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der
Kunde.
8.2 Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parktickets nicht mehr gegeben sein, so berechtigt dies den Betreiber
zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes und des Parktarifs.
8.3 Bei Verlust des Parktickets ist der Betreiber sofort in Kenntnis zu setzen; ein Ersatztarif ist laut Aushang zu bezahlen,
außer es kann die tatsächliche Einstelldauer (Kurzparker) des Fahrzeuges nachgewiesen werden. In diesem Fall sind
zusätzlich Bearbeitungskosten in Höhe der halben Pönalgebühr lt. Aushang zu bezahlen.
8.4 Bei Einfahrt ohne Verwendung der ausgegebenen Dauerparkberechtigung gelangt der jeweils entsprechende
Kurzparktarif zur Verrechnung, ohne dass dieser auf das geleistete Dauerparkentgelt gutgeschrieben werden kann.
8.5 Wird der Bereitschaftsdienst außerhalb der personalbesetzten Zeit aus Gründen, die nicht vom Betreiber zu vertreten
sind, zur Ausfahrt oder für andere Dienste in Anspruch genommen, so berechtigt dies den Betreiber zur Verrechnung der
Pönalgebühr lt. Aushang.
9.1 Zur Sicherung der Entgeltforderungen sowie aller im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden
entstehenden Forderungen steht dem Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann,
wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.
9.2 Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Betreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des
Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung
abgewendet werden.
10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist der Feuermelder zu betätigen und die Feuerwehr (122) zu verständigen. Die
Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE
viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu
beachten.
10.2 Sofern notwendig und möglich gefährdete Personen warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen evakuieren.
10.3 Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher
unternehmen, sofern keine anderweitigen Löschvorrichtungen (wie z.B. Sprinkleranlage) aktiviert sind. Andernfalls den
Betriebsstandort auf schnellstem Wege zu Fuß verlassen.
10.4 Aufzüge im Brandfall nicht benützen!
11.1 Der Betreiber setzt für Zwecke des Schutzes des Betriebsstandortes selbst bzw. zur Einhaltung von
Sorgfaltspflichten eine Bildüberwachungsanlage ein, die entsprechend den Bestimmungen der §12 und §13 DSG, sowie
der DSGVO betrieben wird.
11.2 Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges (siehe Punkt 2.3) und
begründen keine Haftung des Betreibers (siehe Punkt 3).
11.3 Der Betreiber ist berechtigt, die Bildaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst
oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand einer Rechtsverletzung wurden.
11.4 Kunden steht ausschließlich das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO zu. Darüber hinaus ist der Betreiber
berechtigt, Bildaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch
Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Betreiber der begründete Verdacht entstanden ist,
die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann
auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.
12.1 Erfüllungsort ist der Ort des Betriebsstandortes.
12.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig,
in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
12.3 Zur Entscheidung aller aus dem Nutzungsvertrag entstehenden Streitigkeiten mit Kunden, auf die das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anzuwenden ist, ist das am Sitz des Betreibers sachlich zuständige Gericht
örtlich zuständig. Dem Betreiber steht jedoch das Recht zu, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder am
sachlich zuständigen Gericht des Betriebsstandortes zu klagen.